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kino.to: Seite geschlossen, Betreiber verhaftet


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platzhalter für späteren kommentar -> bis dahin ein ;) für die unglaubliche naivität der betreiber. wie dumm kann man sein und sein stuff in DE hosten... kannst dich ja gleich selbst anzeigen. und wer wirklich dachte das das keine kommerzielle plattform ist mit der UNMENGEN an geld verdient wird darf sich gleich dazu stellen.

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Gast Lancegrim

Es geht nicht um das Geldverdienen sondern darum womit das Geld angeblich verdient wurde. Es heißt ja laut Polzei das mit dem Material Geld verdient wurde. Soweit ich weiß wurde es nur mit der Werbung, weil ich hab nichts von irgendwelchen Premium Angeboten gesehen.

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Bissle was neues dazu..

Die GVU sieht also durchaus Möglichkeiten gegen Nutzer von Kino.to vorzugehen. Sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich kann das geschehen. Zivilrechtlich geht die GVU davon aus, dass die Rechteinhaber sich auf Unterlassung und Schadensersatz konzentrieren. Das Szenario ist "oft gekoppelt mit dem Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der illegalen Kopien und/oder Rechner, Kopieranlagen sowie Brenner.".

Auch strafrechtlich baut die GVU eine Drohkulisse auf. Sie geht von einem Freiheitsentzug von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe aus. Je nach Schwere des Verstoßes natürlich. Bei rund vier Millionen Nutzern, die Kino.to laut Angaben der Betreiber hatte, käme auf die Justiz viel Arbeit zu. Das setzt voraus, dass die Rechteinhaber und die Staatsanwaltschaften sich tatsächlich in den jeweiligen Ländern dazu entschließen, gegen die Kino.to-Nutzer vorzugehen.

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Es wäre viel einfacher, wenn die Film-/Medienindustrie das Internet endlich als Chance sehen würde, wäre es doch viel einfacher.

Aber da wollen sie anscheinend nicht ran.

Der einfachste Weg wäre es doch so zu machen, wie es schon Ultima Online und Co. gemacht haben.

Es gibt Anbieter und man hat ein Abo bzw. eine Flatrate, zahlt monatlich seine Gebühren und kann über Stream gucken.

Irgendwie nix anderes als unsere WOW, Rift und Co. Abos oder?

Illegalen Musik- und Filmstream mag ich nicht, und werde ihn nicht unterstützen. Meist ist die Qualität eh fürn A****

Ich möchte es gar nicht kostenlos haben. Für gute Leistung und gutes Angebot bin ich gerne bereit monatliche Gebühren zu zahlen. Es muss ja nicht gleich so abgehoben sein wie SKY und Co.

Ich schaue mir Filme am liebsten in einem guten Kino an, und welch Glück wir haben hier ja ein gutes.

Manche Filme leihe ich mir dann später in der Videothek auf BluRay aus. Kostet für ein ganzes WE 2 €.

Die einzige gekaufte BluRay ist "Going Postal" von Terry Pratchett, die sich bei uns im Regal findet.

Ausleihen ist günstiger, und warum soll ich mir das Regal mit BluRays zuschmeißen, wenn ich den Film eh nur einmal sehe, bzw. vielleicht nochmal mit Freunden. Da ist die Videothek doch genau richtig.

Ideal wäre es direkt über stream am TV zu schauen. Flatrate und Abo wären hier sehr sinnvoll. TV an, Zugang per Kundenname und PW und los gehts. Aber eben bitte in sauberer Qualität am besten mit freier Sprachauswahl und der Möglichkeit selber zu entscheiden ob Directors Cut oder eben nicht.

Im TV haben das beste Programm tatsächlich die öffentlich Rechtlichen, meiner Meinung nach.

Und da ich Radio höre, und auch über meinen PC onlinetv nutze zahlen wir auch GEZ.

Bei den privaten zahlt man nicht, aber dafür muss man sich in einer 45 Minuten Serie und in einem 2 Std. Film mindestens 30 Minuten Werbung antun.... Da zahl ich dann lieber meine GEZ, und habe vor allem keine "gekauften" Nachrichten.....

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Gast Lancegrim

Also das Zitat von dir Chefkoch ist irgendwiegeil vor allem das mit den 3 Jahren oder Geldstrafe. Was sollen das sein? Sowas gibt es nicht.

Entweder ist es ein Vergehen dann gibts es MAXIMAl 1 Jahr Haft oder ne Gelstrafe oder es ist ein Verbrechen dann gibt es eine mindest Freiheistsrafe von einem Jahr. Aber beim Verbrechen gibt es keine Geldstrafe.

Und die Fälle so einzeln abzuwegen zwischen Vergehen und Verbrechen ist schon mehr als krank, wenn sie das machen würden.

Aber eine Revolution des TV bzw Internet Streams ist lange überfällig.

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Lance... du verbreitest teilweise echt Müll...

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__106.html

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

http://dejure.org/gesetze/StGB/12.html

§ 12

Verbrechen und Vergehen

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Es geht hier immer ums Mindestmaß!

Du kannst also 10 Jahre für ein Vergehen im Knast hocken...

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harter Fail, aber klassisch für dieses Thema, da gibt es so viele Halbwahrheiten

Müll als omnipotente Wahrheit zu verbreiten kann für unbedarfte Leser böse enden. Bitte Aussagen nicht als alleinherrschend postulieren, sondern mit Nachweisen belegen. Ist leider eine Tugend, die heutzutage immer mehr verloren geht.

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Gast Lancegrim

Leider Falsh Pash. Wenn du schon Vergehen und Verbrechen zitierst, dann tu es richtig.

Vergehen sind rechtswidrige Taten, die mit einer geringeren Freiheitsstrafe (unter einem Jahr) oder mit einer Geldstrafe bedroht werden. Ich habs Gesetzbuch vor mir liegen da ich den Mist im Moment lerne. Kann gerne ein Foto machen wenn du möchtest.

Aber ich danke euch beiden dafür das ihr mich hier schön runtermacht. Einfach schön zu sehen wie die DW Community zusammenhält und gleich beim ersten Versuch ihren Membern an den Hals springt. GZ ihr zwei.

Edit: Aber okai ich geb euch zwei Recht, ich verbreite Halbwahrheiten. Klar gibt es Strafmaße von 3 Jahren oder Geldstrafe ect, nur was das dann ist, ka. Weil Vergehen gehen bis maximal 1 Jahr und Verbrechen ab 1 Jahr. Was auf der guten dejure Seite fehlt ist nämlich die Erklärung zu "gerinerem". Aber okai, die Internetseite hat Recht und das Gesetzbuch vom Justizministerium hat Unrecht.

Lang lebe das allseits richtige Internet!

Bearbeitet von Lancegrim
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Lance ich will ja nicht meckern, aber bisher haben wir von dir nicht ein belegbares Zitat gesehen, sondern eigentlich immer nur deine Wiedergabe dessen, was du gelesen hast bzw. daraus verstanden hast.

Phash hingegen hat nicht nur zitiert, sondern die Quelle gleich noch direkt angegeben, wo es jeder schwarz auf weiß sieht.

Ich habe gerade selber nochmal nachgeschaut, und nicht nur die Quelle von Phash sagt es genauso.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vergehen

Vergehen bezeichnet eine minderschwere Straftat, die mit einer nicht allzu hohen Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht ist. Wann genau von einem Vergehen zu sprechen ist, wird in den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten unterschiedlich definiert...........

.......Definition in Deutschland

Strafrecht

Nach dem deutschen Strafrecht wird der Begriff des Vergehens über seine Rechtsfolge definiert. Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB). Alle anderen Straftaten sind Verbrechen.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrechen

Formeller Verbrechensbegriff in Deutschland

Im deutschen Strafrecht werden gemäß § 12 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) als Verbrechen alle die gesetzlich normierten Delikte bewertet, bei denen eine Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe besteht (z. B. Raub, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Brandstiftung, schwerer sexueller Missbrauch, Rechtsbeugung). Delikte mit Androhung einer geringeren Mindeststrafe werden gemäß § 12 Abs. 2 StGB als Vergehen bezeichnet.

Ist ein Vergehen in besonderen Fällen mit höherer Strafe bedroht, sodass eine Mindeststrafe von über einem Jahr vorgesehen ist, bleibt die Tat dennoch ein Vergehen - Gleiches gilt entsprechend auch umgekehrt (§ 12 Abs. 3 StGB).

Weil die Wikitante ja doch umstritten ist hinsichtlich der 100%igen Richtigkeit:

Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/12.html (Gesetzesstand: 28. Mai 2011)

Strafgesetzbuch

Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) 1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12) 2. Titel - Sprachgebrauch (§§ 11 - 12)

§ 12

Verbrechen und Vergehen

 (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__12.html

Impressum

Diensteanbieter im Sinne des TMG:

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium der Justiz,

vertreten durch die Bundesministerin der Justiz

Mohrenstraße 37

10117 Berlin

§ 12 Verbrechen und Vergehen

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/

Gesetze im Internet

Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert.

Im Aktualitätendienst werden Verlinkungen zu allen neu im Bundesgesetzblatt Teil I verkündeten Vorschriften vorgehalten, bis sechs Monate seit Inkrafttreten verstrichen sind. Dort können folglich auch die Texte der den konsolidierten Gesetzen und Verordnungen zugrunde liegenden Änderungsvorschriften aufgerufen werden.

Wichtig: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.

Näheres zu den einzelnen Gesetzen finden Sie ggfs. auf den Internetseiten des Bundesministeriums, in dessen Geschäftsbereich der geregelte Sachverhalt fällt. Die Internetadressen der Bundesministerien finden Sie auf dieser Seite.

Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise.

Der Link Verwaltungsvorschriften im Internet führt Sie auf die Datenbank mit aktuellen Verwaltungsvorschriften der obersten Bundesbehörden.

Phash hat also eine sehr zuverlässige Quelle, nämlich das Bundesministerium der Justiz selber, zitiert.

Ausserdem erkläre mir bitte den Unterschied dieser beiden Aussagen:

Lance:

Vergehen sind rechtswidrige Taten, die mit einer geringeren Freiheitsstrafe (unter einem Jahr) oder mit einer Geldstrafe bedroht werden.

und Phash's Zitat:
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
Den Unterschied den ich in diesen Aussagen sehe ist folgender, nämlich das Wort MINDESTMASS.

Bei deiner Variante Lance könnte man denken, ein Vergehen würde nie mit über einem Jahr bestraft werden können.

Bei Phash hingegen ist es das Mindestmaß von unter einem Jahr, was bedeutet, das es aber auch über ein Jahr betragen kann.

Hier kommt nämlich Abs.3 von §12 StGB zu tragen, den Phash ja auch mitzitiert hat.

Laut aktuellem Strafgesetzbuch stimmt übrigens die Formulierung bzw. das Zitat von Phash.

Hier nochmal explizit dazu ein Zitat von Wiki:http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrechen

Delikte mit Androhung einer geringeren Mindeststrafe werden gemäß § 12 Abs. 2 StGB als Vergehen bezeichnet.

Ist ein Vergehen in besonderen Fällen mit höherer Strafe bedroht, sodass eine Mindeststrafe von über einem Jahr vorgesehen ist, bleibt die Tat dennoch ein Vergehen - Gleiches gilt entsprechend auch umgekehrt (§ 12 Abs. 3 StGB).

Und weil du ihn des Falschzitates bezichtigst, und es meinst selber besser zu wissen, weil du das Buch gerade vor der Nase hast, JA dann möchte ich gerne ein Foto der betreffenden Stelle aus deinem Buch MIT Datum des Gesetzesstandes hier sehen.

Bin gespannt.....

Bearbeitet von Rhapsody
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Gast Lancegrim

Ich sag ja nicht das die Quellen Falsch sind, die Gesetzestexte sind auch korrekt. Aber es fehlte halt die Erklärung für das Geringere.

Aber ich gebe zu, ich habe das Mindestmaß überlesen. Liegt einfach daran das ich nur 2 Stunden geschlafen habe in den letzten vier Tagen.

Auch bei mir im Buch steht Mindestmaß, aber überlesen.

Wenn ich einen Fehler gemacht habe, geb ich das zu. Tue ich hiermit.

Jedoch find ich die Art und Weise wie man mich kritisiert unter aller Sau.

Foto kannst du trotzdem haben wenn du willst.

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Ne Lance dann ist das schon so in Ordnung. ;)

Aber vielleicht solltest du auch mal auf deine Art und Weise anderen gegenüber etwas mehr achten.

So wie es in den Wald schallt, schallt es auch wieder raus.

Hat sich ja nun geklärt und sollte damit dann auch gut sein. ^^

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Es wäre viel einfacher, wenn die Film-/Medienindustrie das Internet endlich als Chance sehen würde, wäre es doch viel einfacher.

Aber da wollen sie anscheinend nicht ran.

Der einfachste Weg wäre es doch so zu machen, wie es schon Ultima Online und Co. gemacht haben.

Es gibt Anbieter und man hat ein Abo bzw. eine Flatrate, zahlt monatlich seine Gebühren und kann über Stream gucken.

Sowas gibt es ja schon:

www.maxdome.de

Problem ist dabei, das die nix sinnvolles anbieten können, zumindest bei den Serien fehlt so ziemlich alles was gut ist, nur sehr wenige sind dort mit dabei die ich mir reinziehen würde.

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Gast Lancegrim

Das ist doch aber wie Premiere, mit nem extra Reciever oder?

Bisher ist in meinen Augen wirklich nur Sky bzw Premiere oder wie auch immer sie heißen gut. Und nein ich mach keine Werbung für die :)

Leider ist der Preis bei denen ein wenig hoch. Aber das Angebot der Sender, sowie die Auswahl der Filme auf den extra Pay to View Sendern ist sehr gut. Perfekter Mix.

Aber leider muss man da halt nen extra Reciever kaufen bzw mieten bei denen, was dann wieder bei dem Preis ne große Rolle spielt.

In Zeiten wo sehr gute Internet Flatrates nur noch nen 10er kosten im Monat, müsste wirklich ein gutes Angebot her.

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Danke Rhapsody.

Warum bezeichnest du meine Zitate als falsch, Lance?

Nur weil ich sage, du schreibst teilweise Müll? Kindergarteniveau!

Setz dich bitte objektiv damit auseinander und sei nicht gleich traurig, wenn dich einer zerpflückt. Ich kann nix dafür, dass du so wenig schläfst; aber wenn du dann nix gescheites schreiben kannst, dann lass es einfach.

Und btw. ich glaube nicht, dass in deinem Gesetzbuch etwas anderes steht, als auf der Seite vom Justizministerium... ausser, dein Schinken ist veraltet...

Bei Maxdome kann man DRM geschützte Filme runterladen. Das DRM Zertifikat gilt 2 Tage danach ist der Film unbrauchbar.

In der Zeit kannst du es, wie jedes MP4 Stück, mit allen möglichen Methoden behandeln... (ausser was halt DRM nicht zulässt...)

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Gast Lancegrim

Ich habe gesagt deine Zitate seien falsch, weil ich das Mindestmaß bei mir überlesen habe mangels Schlafes. Und ich habe das sachlich getan und nicht sowas geschrieben von wegen du verbreitest Müll. Der Ton macht die Musik, wenn du mir pampig kommst von wegen ich verbreite Müll, pampe ich genauso zurück. Punkt.

Traurig übers zerpflücken? Du glaubst garnicht wie wenig mich das interessiert. Es gibt in meinem Leben weitaus wichtigere Dinge als wenn jemand in irgendnem Forum meine Aussagen zerpflückt und richtig stellt. Das geht mir sowas von weit am Arsch vorbei.

Und ich soll nichts schreiben wenn ich wenig geschlafen habe bzw nichts gescheites bei rauskommt? Erstens entscheidest nicht du was gescheit von mir ist, das tue immernoch ich. Und zweitens entscheidest du genauso wenig wann ich was und in welchem Geistes bzw Körperzustand poste.

Und mein Buch ist nicht alt, der ist von diesem Jahr, April. Und wie ich bereits sagte... Mindestmaß überlesen...

Hey ich hab meinen Fehler eingesehen und dazu gestanden. Und damit war das für mich beendet. Aber nein da kommst du wieder daher und machst mich von der Seite an von wegen Kindergarteniveau. Also mache ich genauso weiter.

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